TPED „Wirtschaftsakteure“ wie Hersteller, Bevollmächtigter, Vertreiber, Einführer, Betreiber und Eigentümer haben in der Lieferkette unterschiedliche Aufgaben und Pflichten, um ortsbewegliche Druckgeräte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen.
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren:
- a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
- b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.
Wirtschaftsakteur: Hersteller
Der Hersteller müssen sicherstellen, bevor er die ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt,
- dass die von ihm in Verkehr gebrachten Geräte entsprechend den in Richtlinie 2008/68/EG und in der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind;
- dass die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt sind und für den entsprechend angebenden Zeitraum, aufbewahrt und ggf. für die Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen kann
- dass die PI-Kennzeichnung an den Druckgeräten angebracht wird, sobald die Konformität durch den Prozess der Konformitätsbewertung nachgewiesen ist. Diese Pi-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder, in Fällen der Neubewertung der Konformität, durch oder unter Aufsicht der notifizierten Stelle, angebracht werden.
- wenn der Hersteller der Auffassung sein, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Vorschriften entsprechen, muss er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, oder die Druckgeräte vom Markt zurückzunehmen oder die Druckgeräte zurückzurufen.
- Auf Verlangen müssen die Hersteller den zuständigen Marktüberwachungsbehörden alle Unterlagen, mit denen die Konformität der Druckgeräte nachgewiesen wird, in einer Sprache aushändigen, die von dieser Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann.
Wirtschaftsakteur: Bevollmächtigten
Hersteller können schriftlich einen Bevollmächtigten benennen, der seinen Sitz innerhalb der EU haben muss, in dem er dem Bevollmächtigten, schriftlich beauftragt, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden;
- Vorlage aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde;
- Kooperation mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
- Seine Identität und Anschrift in der Konformitätsbescheinigung anzugeben
- dem Betreiber nur solche Informationen zur Verfügung zu stellen, die dem in den Anlagen der ADR und RID beschriebenen Umfang entsprechen.
Wirtschaftsakteure: Vertreiber
Als Vertreiber (Händler) wird jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette bezeichnet, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.
Vertreiber können nur ortsbewegliche Druckgeräte auf den EU-Markt bringen, die der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU entsprechen. Sie müssen sicherstellen, dass die Geräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift beigefügt ist.
Sind Vertreiber der Ansicht, dass die Geräte nicht den Konformitätsbestimmungen entsprechen, dürfen sie diese nicht in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen.
Wirtschaftsakteur: Einführer
Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen und hat er keinen Bevollächtigten in der EU, muß der Einführer sicherstellen, daß er die Marktaufsichtbehörden mit den notwendigen Informationen über das Druckgerät zur Verfügung stellen kann. Er muß in der Lage sein, eine Kopie der Konformitätsbescheinigung und ggf. die technischen Unterlagen für die Marktaufsichtbehörden beizubringen.
Sind Einführer der Ansicht, dass die Geräte nicht den Konformitätsbestimmungen entsprechen, dürfen sie diese nicht in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen.
Wirtschaftsakteure: Einführer, Vertreiber und Eigentümer
Die Einführer, Vertreiber und Eigentümer müssen im Rahmen der Marktüberwachung
- den Hersteller und die zuständige Behörde über jedes Risiko, das von den Druckgeräten ausgeht, in Kenntnis setzen. Alternativ dazu kann der Vertreiber den Einführer und der Eigentümer kann entweder den Vertreiber oder den Einführer über ein solches Risiko informieren;
- alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen dokumentieren;
- sicherstellen, dass – solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in ihrer Verantwortung befinden – die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen nicht beeinträchtigt wird.
Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die dem in den Anlagen der ADR und RID beschriebenen Umfang entsprechen.
Wirtschaftsakteur: Betreiber
Der Betreiber ist jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet.
Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die nach den in Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID und den in ODV Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.
Liegt eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts ein Risiko verbunden ist, hat er den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
Freier Warenverkehr auf dem EU-Binnenmarkt
EU-Länder dürfen den freien Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
Begriffsbestimmungen
| Begriff | Erläuterungen |
|---|---|
| Inverkehrbringen | die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt; |
| Bereitstellung auf dem Markt | jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung; |
| Verwendung | die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte; |