Die CE-Kennzeichnung als Konformitätszeichen steht auf dem europäischen Binnenmarkt für freien Warenverkehr von sicheren Produkten. Die europäischen harmonisierten Produktvorschriften über das Inverkehrbringen von neuen sicheren Produkten auf dem EU-Binnenmarkt umfassen mittlerweile über 30 Produkte. Jede harmonisierte Produktvorschrift legt fest, welche Produkte unter ihren Geltungsbereich fallen. Die nachstehende Tabelle listet die aktuell veröffentlichten EU-Rechtsvorschriften. Diese Tabelle berücksichtigt nicht, daß mehrere Richtlinien bestimmte Produkte aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, obwohl sie der Produktdefinition in der Richtlinie entsprechen.
Die CE-Kennzeichnung gilt nur für Produkte, für die harmonisierte EU-Vorschriften mit bestimmten Produktanforderungen gelten.
EU-Richtlinien sind an die EU-Mitgliedstaaten gerichtet. Diese müssen die EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. EU-Verordnungen gelten unmittelbar.
Der neue Rechtsrahmen (NLF – New legislative framework)
Der 2008 angenommene „Neue Rechtsrahmen“ ist ein Maßnahmenpaket, das darauf abzielt, die Marktüberwachung zu verbessern und die Qualität der Konformitätsbewertungen zu verbessern. Außerdem wird die Verwendung der CE-Kennzeichnung präzisiert und ein Instrumentarium für Maßnahmen zur Verwendung in der Produktgesetzgebung geschaffen.
Der neue Rechtsrahmen besteht aus
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Festlegung der Anforderungen an die Akkreditierung und Marktüberwachung von Produkten
- Beschluss Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, der Verweise auf Überarbeitungen des Produktrechts enthält. In der Tat ist es ein Muster für künftige Rechtsvorschriften zur Produktharmonisierung.
- Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
Weitere Hinweise zu den einzelnen EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnung findet man unter CE ENGINEERING.
Alle Produkte der nachstehenden EU-Produktharmonisierungsvorschriften des neuen Konzepts und die damit verbundenen Rechtsakte, müssen mit dem CE-Kennzeichen versehen sein. Die folgenden Richtlinien, Verordnungen und delegierten Rechtsakte sind nun an diese Referenzbestimmungen angeglichen oder stützen sich auf diese:
| Bezeichnung der EU-Rechtsvorschrift | Produkt | Produkte, die im Allgemeinen unter die betreffende Rechtsvorschrift fallen |
|---|---|---|
| Richtlinie 2014/35/EU | Niederspannungs-Elektrogeräte | Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom |
| Richtlinie 2014/29/EU | Einfache Druckbehälter | Geschweißte Behälter die einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden; in Serie hergestellt |
| Richtlinie 2009/48/EG Verordnung (EU) 2025/2509 (ab 1.8.2030) | Spielzeug | Erzeugnisse die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden |
| Richtlinie 2014/30/EU | Elektromagnetische Verträglichkeit | Geräte d.h. alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten, welche elektromag- netische Störungen verursachen oder deren Funktion durch solche Störungen beeinträchtigt werden könnte |
| Richtlinie 2006/42/EG Verordnung (EU) 2023/1230 (ab 20.01.2027) | Maschinen | Maschinen + unvollständige Maschinen – eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind, oder – eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren, oder – eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind; Sicherheitsbauteile Bauteile – soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt – die mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet |
| Verordnung (EU) 2016/425 | Persönliche Schutzausrüstungen | Vorrichtungen oder Mittel die dazu bestimmt sind, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und die diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen sollen, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können Einheiten aus mehreren Vorrichtungen oder Mitteln die vom Hersteller zusammengefügte wurden und die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen sollen Schutzvorrichtungen oder Schutzmittel die mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind Austauschbare Bestandteile die für das einwandfreie Funktionieren einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) unerläßlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden |
| Richtlinie 2014/31/EU | Nichtselbstätige Waagen | Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, oder zur Bestimmung anderer mit der Masse verbundener Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale, wobei beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erforderlich ist |
| Verordnung (EU) 2017/745 | Aktive implantierbare med. Geräte | Alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen Gegenstände, ein schließlich der Zubehörteile und der Software, die für das einwandfreier Funktionieren des Geräts von Bedeutung sind, die vom Hersteller zur Anwendung beim Menschen für bestimmte fest umrissene Zwecke bestimmt sind (z.B. Erkennung, Verhütung, Überwachung oder Behandlung von Krankheiten), die für ihren Betrieb auf eine externe Energiequelle angewiesen sind und die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper der durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden und dazu bestimmt sind, nach dem Eingriff dort zuverbleiben |
| Verordnung (EU) 2016/426 | Gasverbrauchseinrichtungen | Geräte d.h. Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C betrieben werden, sowie Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher Ausrüstung d.h. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen – mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen |
| Richtlinie 2014/28/EU | Explosivstoffe für zivile Zwecke | Stoffe und Gegenstände die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind |
| Verordnung (EU) 2017/745 | Medizinprodukte | Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination für einen medizinischen Zweck erfüllt; Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung; Produkte, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation; |
| Richtlinie 2014/34/EU | Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen | Geräte Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungsteile (d.h. Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen) und Ausrüstungsteile; sowie Warn- und Vorbeugungssysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (d.h. Bereiche, in denen die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann), und die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können Schutzsysteme Vorrichtungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die anlaufende Explosionenumgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen |
| Richtlinie 2013/53/EU | Sportboote und Wassermotorräder | Boote mit einer nach der einschlägigen harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind Unvollständige Boote i.A. Boote, die aus einem Bootskörper und/oder Bauteilen bestehen Bauteile alle einzelnen oder eingebauten Bauteile im Sinne von Anhang II der Richtlinie |
| Richtlinie 2014/33/EU | Aufzüge | Hebezeuge die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten dauerhaft mittels eines Fahrkorbs verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind, und die zur Personenbeförderung und/oder zur Güterbeförderung bestimmt sind, wobei der Fahrkorb zugänglich sein muß Sicherheitsbeiteile die in Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind |
| Richtlinie 2014/53/EU | Druckgeräte | Behälter* geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluß an andere Geräte Rohrleitungen* zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion* Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind druckhaltende Ausrüstungsteile* Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen Baugruppen* mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden |
| Verordnung (EU) 2017/746 | In-vitro-Diagnostika | In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör |
| Richtlinie 2014/53/EU | Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen | Funkanlagen Ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann; Telekommunikations-Endeinrichtungen die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden sollen, um Informationen auszusenden, zu verarbeiten oder zu empfangen und die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen oder für ausschließlichen Empfang von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können; |
| Verordnung (EU) 2016/424 | Seilbahnen für den Personenverkehr | Seilbahnen |
| Richtlinie 2000/14/EG | Umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen | z.B. Rasenmäher |
Richtlinie 2014/90/EU | Messgeräte | Messgeräte, wie Wasserzähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Mesung von Mengen und Flüssigkeiten außer Wasser, selbstätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen von Längen und Abgasanalysatoren. |
Richtlinie 2014/90/EU | Schiffsausrüstung | Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff augestattet oder auszustatten ist Anmerkung: Als Konformitätskennzeichen wird anstelle des CE-Zeichens das Steuerrad-Zeichen angebracht. |
| Verordnung (EU) 2019/945 | Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) | a) UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind; b) Zusatzgeräte für die Fernidentifizierung c) UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen betrieben werden, die für die UAS-Betriebskategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten. |
| Richtlinie 2010/35/EU | Ortsbewegliche Druckgeräte | Druckgefäße, Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit meh- reren Elementen(MEGC), Druckfässer, Flaschenbündel gegebenenfalls ihre Ventile und anderenZubehörteile; |
| 2011/65/EU | Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten | Elektro- und Elektronikgeräte |
| Verordnung (EU) 2019/1009 | EU-Düngeprodukte | EU-Düngeprodukte |
| Verordnung (EU) 2023/1542 | Batterien | Industriebatterien, Gerätebatterien, Allzweck-Gerätebatterie; Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien; stationären Batterie-Energiespeichersystemen; |
| Verordnung (EU) 2024/1781 | Ökodesign-Anforderungen | Alle physischen Waren, für die in einer Durchführungsverordndung spezifische Ökodesignanforderungen festgelegt sind; |
| Verordnung (EU) 2024/1689 (ab 2.8.2026) | Künstliche Intelligenz | Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen; Betreiber von KI-Systemen; |
| Verordnung (EU) 2024/2847 (ab 11.12.2027) | Horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen | Produkte mit digitalen Elementen |
| Verordnung (EU) 2025/40 (ab. 12. 8. 2026) | Verpackungen und Verpackungsabfälle | Alle Verpackungen und Verpackungsabfällen in Industrie und Haushalt |