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TPED „Wirtschaftsakteure“ wie Hersteller, Bevollmächtigter, Vertreiber, Einführer, Betreiber und Eigentümer haben in der Lieferkette unterschiedliche Aufgaben und Pflichten, um ortsbewegliche Druckgeräte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen.
Bei einem EU-Import von Druckgeräten aus einem Drittstaat (außerhalb des EU-Binnenmarkts) muss der Einführer sicherstellen, dass der Hersteller aus einem Drittstaat das Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt. Das Abkommen über den
Die Konformitätsbewertung von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten ist gemäß § 11 ODV nach den Verfahren durchzuführen wie sie in den Bau- und Prüfvorschriften des ADR/RID Regelwerks für die Beförderung von gefährlichen
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)Zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert. Die ODV setzt die Europäischen Richtlinie
Das EAM Verfahren für eine europäische Werkstoffzulassung ist in Art. 15 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU festgelegt. Nachstehend der Originaltext zur Europäischen Werkstoffzulassung aus der DGRL: Artikel 15 (1) Die europäische Werkstoffzulassung
Der „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen