Nein.
Begründung
Der Ausschluss in Artikel 1 Abs. 2 i) gilt für alle darin genannten Bohrlochkontrollgeräte, sowie für alle Geräte, die sich vor diesen Bohrlochkontrollgeräten in Richtung der Öl- und Gaslagerstätten befinden.
Anmerkung 1
In einigen Fällen werden auf dem Meeresboden Verarbeitungsgeräte (z. B.Abscheider) zwischen den in Artikel 1 Abs. 2 i) genannten Geräten und der/den Fernleitung(en) angebracht. In diesen Fällen fallen die Verarbeitungsgeräte in den Anwendungsbereich der DGRL.
Anmerkung 2
Die DGRL im Allgemeinen und Artikel 1 Abs. 2 i) im Besonderen unterscheiden nicht zwischen Unterwasser- und Überwassergeräten.
Anmerkung 3
Spezifische Lösungen in Bezug auf die wesentlichen Sicherheitsanforderungen müssen auf der Grundlage der Gefahrenanalyse berücksichtigen, dass diese Geräte unter Wasser benutzt werden.