Ja,
Atemschutzgeräte gelten als Baugruppe im Sinne des DGRL, deren Einzelteile einer Konformitätsbewertung anhand ihres individuellen Auslegungsdrucks und anderer Merkmale unterzogen werden müssen. Für die Baugruppe ist eine Gesamtkonformitätsbewertung durchzuführen.
Begründung
Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die als solche unter die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 fallen. Dies schließt sie jedoch nicht vom Anwendungsbereich der DGRL aus, die sich mit dem damit verbundenen Druckrisiko befasst.
Siehe auch Leitlinie A-10, B-16.
Anmerkung
Die gleiche Begründung gilt für Atemschutzgeräte für Tauchzwecke.