Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Nach Artikel 1 Abs. 2 e) sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen „Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:

  • Richtlinie 2007/46/EU; 05.09.2007 (Rahmenrichtlinie, OJ L 263, 09.10.2007, p.1)
  • Verordnung (EU) 167/2013; 05.02.2013 (OJ L 60, 02.03.2013, p.1)
  • Verordnung (EU) 168/2013;15.01.2013 (OJ L 60, 02.03.2013,p.52)

Beispielsweise fallen folgende Teile, die direkt zum Betrieb der Fahrzeuge beitragen, unter diese Ausschlussbestimmung: Behälter, wie z. B. Behälter für Bremsenergiesysteme (die aber unter die Richtlinie 2014/29 EU über einfache Druckbehälter fallen könnten, in der keine Ausschlussbestimmung für in Fahrzeugen eingebaute Geräte vorgesehen ist), LPG-, CNG- oder Wasserstoffbehälter, sowie diejenigen hydraulischen Systeme, die zum Betrieb des Fahrzeugs beitragen, wie z. B. Stoßdämpfer.

Ein Druckgerät, das nicht direkt zum Betrieb der Fahrzeuge beiträgt, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (z. B. Klimaanlage, Feuerlöscher, in Wohnmobilen fest installierte LPG Behälter, die nur zum Heizen oder Kochen vorgesehen sind).

Zu hydraulischen Systemen siehe auch Leitlinie C-13.

Anmerkung
Nach Artikel 1 Abs. 2 o) sind Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Reifen und Airbags (Luftkissen) fallen unter diese Ausschlussbestimmung