Nein.
Nach Artikel 4 Abs. 1 b) müssen alle Schnellkochtöpfe die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen und das CE-Kennzeichen tragen.
Die Festlegung der Kategorie der Schnellkochtöpfe hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 erfolgt nach Diagramm 5 von Anhang II, d. h.:
- Kategorie I für Schnellkochtöpfe, wenn das Produkt PS•V nicht größer als 50 bar•Liter ist
- Kategorie II für Schnellkochtöpfe, wenn der Druck nicht größer als 32 bar und das Produkt PS•V größer als 50 bar•Liter, aber nicht größer als 200 bar•Liter ist.
Die einzigen Unterschiede bei den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aufgrund der Kategorie sind in Anhang I Nr. 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 4.2 c) und 4.3 genannt (siehe auch Leitlinie B-11).
Die Bewertung des Entwurfs muss nach einem Modul der Kategorie III oder IV erfolgen, d. h. nach den Modulen B, Baumusterprüfung (Baumuster oder Entwurfsmuster), G, H oder H1.
Anmerkung
Wenn die Module B Baumusterprüfung (Baumuster oder Entwurfsmuster) verwendet werden und keine notifizierte Stelle in der Fertigungsphase eingeschaltet ist, wird die Kennnummer der benannten Stelle nicht angebracht.