Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Ja, und wenn diese in der Leitlinie I-02 angesprochenen Daten für den Nachweis der Übereinstimmung ausreichen, sollten im Prinzip keine zusätzlichen Prüfungen durchgeführt werden.

Der Hersteller (und die notifizierte Stelle) sollte die Eigenschaften des tatsächlich gelieferten Werkstoffs berücksichtigen, wenn sie bei einem bestimmten Werkstoff auf die Erfahrung der sicheren Verwendung verweisen, sofern seine Spezifikation eine deutlich größere Spanne von Grenzwerten zulässt.

Begründung

  1. Selbst wenn die DGRL keine näheren Angaben zum Inhalt eines Einzelgutachtens zu einem Werkstoff enthält, gilt der Begriff der sicheren Erfahrung ebenso wie für die EAM (Europäische Werkstoffzulassung).
  2. Es wäre falsch anzunehmen, dass jedes nach der weiter gefassten Spezifikation gelieferte Los gleich gute Eigenschaften hat.
    Beispielsweise ist bei vielen Stahlspezifikationen ein Schwefelgehalt von bis zu 0,030 % zugelassen, aber bei modernen Verfahren der Stahlerzeugung ist der Schwefelgehalt durchgängig niedriger als 0,010 %. Die guten Kerbschlagzähigkeitseigenschaften, die mit einem niedrigen Schwefelgehalt verbunden sind, werden nicht erreicht, wenn ein anderes Los Stahl mit einem Schwefelgehalt von nahezu 0,030 % geliefert wird.

Anmerkung
Wenn solch allgemein gebräuchlichen Werkstoffe nicht von einer harmonisierten Norm oder einer europäischen Werkstoffzulassung (EAM) erfasst sind, sind Einzelgutachten für Werkstoffe die einzige verbleibende Möglichkeit.