Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Von Druckgeräten und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wird vermutet, dass sie den Anforderungen der DGRL entsprechen und eine EU-Konformitätserklärung haben. Daher ist bei Prüfungen vor der Inbetriebnahme dieser Produkte nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, dass:

  • die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der DGRL, z. B. Unversehrtheit der Schweißnähte oder Nachhaltigkeit des Entwurfs, erneut bewertet werden;
  • produktbezogene Dokumentation (mit Ausnahme der Betriebsanleitung und der EU-Konformitätserklärung) vom Anwender oder Hersteller vorzulegen ist.

Anmerkung 1
Die erwähnten Prüfungen können z. B. den Nachweis dafür erbringen, ob die Druckgeräte oder Baugruppen Transportschäden davongetragen haben, ob ihr Einfügen in die Umgebung bzw. das Verbinden mit dem Rest der Anlage nach innerstaatlichem Recht korrekt durchgeführt wurde oder ob das Bedienungspersonal über ausreichende Erfahrung verfügt.

Anmerkung 2
Jede wiederholte Bewertung wesentlicher Sicherheitsanforderungen, die schon durch die Konformitätsbewertung im Rahmen der DGRL vorgenommen wurde, wäre eine unrechtmäßige Doppelprüfung und würde eine Behinderung der Inbetriebnahme eines Geräts darstellen, das der DGRL entspricht.

Anmerkung 3
Diese Leitlinie befasst sich nicht mit Marktüberwachungsaktivitäten in der Zuständigkeit staatlicher Stellen in Anwendung von Artikel 3.