Mit der TPED Baumusterzulassung für Tanks, Batteriefahrzeuge und MEGC hat der Hersteller die Erlaubnis, über einen festgelegten Zeitraum, die Herstellung von Tanks mit einem festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren (unter Beteiligung einer notifizierten Stelle).
Der Hersteller kann die Baumusterzulassung nur bei einer einzigen akkreditierten notifizierten Stelle, die durch die ZLS zugelassen und bei der EU-Kommission notifiziert wurde, beantragen.
Die Europäische Richtlinie 2010/35/EU enthält selbst keine Produktanforderungen und Anforderungen an das Baumusterzulassungsverfahren. Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) setzt die TPED in nationales Recht um und enthält in § 11 die Verweise auf den Abschnitt 1.8.7 (Baumusterzulassungsverfahren) in Verbindung mit Kapitel 6.8 (Anforderungen) des Regelwerks ADR/RID Anlage A.
Technische Unterlagen, die im Bauartzulassungsverfahren erstellt werden müssen
Der Hersteller hat die technischen Unterlagen die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahren gemäß ADR/RID Unterabschnitt 1.8.7.7.1 zu erstellen und dem Antrag beizufügen:
- das Verzeichnis der Normen, die für die Auslegung und Herstellung verwendet werden
- eine Beschreibung des Baumusters einschließlich aller Abweichungen;
- die Angaben der entsprechenden Spalte in Kapitel 3.2 Tabelle A oder bei bestimmten Produkten ein Verzeichnis der zu befördernden gefährlichen Güter
- eine allgemeine Montagezeichnung oder -zeichnungen;
- die für die Überprüfung der Konformität notwendigen detaillierten Zeichnungen einschließlich der für die Berechnungen verwendeten Abmessungen des Produkts, der Bedienungsausrüstung, der baulichen Ausrüstung, der Kennzeichnung und/oder der Bezettelung;
- die Berechnungsaufzeichnungen, -ergebnisse und -schlussfolgerungen;
- das Verzeichnis der Bedienungsausrüstung mit den entsprechenden technischen Daten und Informationen über die Sicherheitseinrichtungen, gegebenenfalls einschließlich der Berechnung der Abblasmenge;
- das in der Norm für die Herstellung geforderte Verzeichnis der Werkstoffe, die für jedes Bauteil, jedes Unterbauteil, jede Auskleidung, jede Bedienungsausrüstung und jede bauliche Ausrüstung verwendet werden, und die entsprechenden Werkstoffspezifikationen oder die entsprechende Erklärung der Übereinstimmung mit dem ADR;
- die zugelassene Qualifizierung der Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen;
- die Beschreibung der (des) Wärmebehandlungsverfahren(s) und
- die Verfahren, Beschreibungen und Aufzeichnungen aller entsprechenden Prüfungen, die in den Normen oder im ADR für die Baumusterzulassung und die Herstellung aufgeführt sind.
Bild: Verfahrens zur Baumusterzulassung von Tanks, Batteriefahrzeuge und MEGC

Dokumente zur Begutachtung und Prüfung ADR /RID Unterabschnitt 1.8.7.7.2:
- die in Unterabschnitt 1.8.7.7.1 festgelegten technischen Unterlagen begutachten, um zu überprüfen, dass die Auslegung den entsprechenden Vorschriften des ADR entspricht und das Ausgangsbaumuster oder das Fertigungslos des Ausgangsbaumusters in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde und für die Auslegung repräsentativ ist;
- die Untersuchungen durchführen und die im ADR festgelegten Prüfungen bestätigen, um festzustellen, dass die Vorschriften angewandt und erfüllt worden sind und die vom Hersteller angewandten Verfahren den Vorschriften entsprechen;
- die vom (von den) Werkstoffhersteller(n) ausgestellte(n) Bescheinigung(en) anhand der entsprechenden Vorschriften des ADR überprüfen;
- sofern zutreffend, die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen zulassen oder überprüfen, ob diese bereits zugelassen worden sind, und überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist;
- mit dem Hersteller den Ort und die Prüfeinrichtungen vereinbaren, an dem/denen die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
Baumusterzulassungsbescheinigung
Wenn das Baumuster allen anwendbaren Vorschriften entspricht, muss die BAM bzw. die notifizierte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausstellen, die enthalten muss
- den Namen und die Adresse des Ausstellers;
- den Namen und die Adresse des Herstellers und, wenn der Antragsteller nicht der Hersteller ist, des Antragstellers;
- einen Verweis auf die für die Baumusterprüfung verwendete Ausgabe des ADR und die für die Baumusterprüfung verwendeten Normen;
- alle Anforderungen, die sich aus der Untersuchung ergeben;
- die in der jeweiligen Norm für die Identifizierung des Baumusters und die Abweichungen vom Baumuster festgelegten erforderlichen Angaben
- den Verweis auf den (die) Baumusterprüfbericht(e) und
- die maximale Gültigkeitsdauer der Baumusterzulassung.
Eine Liste der entsprechenden Bestandteile der technischen Unterlagen muss der Bescheinigung beigefügt werden (siehe Absatz 1.8.7.7.1
Gültigkeit und Ablauf der Baumusterzulassung
Baumusterzulassung darf höchstens zehn Jahre gültig sein. Wenn sich die entsprechenden technischen Vorschriften des ADR (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) während dieses Zeitraums geändert haben, so dass das zugelassene Baumuster nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ist, muss die entsprechende Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, die Baumusterzulassung zurückziehen und den Inhaber der Baumusterzulassung darüber in Kenntnis setzen.
Wenn eine Baumusterzulassung abgelaufen ist oder zurückgezogen wurde, ist die Herstellung von Druckgefäßen, Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC in Übereinstimmung mit dieser Baumusterzulassung nicht mehr genehmigt.
Verlängerung der Baumusterzulassung
Baumusterzulassungen dürfen durch eine vollständige Überprüfung und Bewertung der Konformität mit den zum Zeitpunkt der Verlängerung anwendbaren Vorschriften des ADR verlängert werden. Eine Verlängerung ist nicht zugelassen, wenn eine Baumusterzulassung zurückgezogen wurde. Zwischenzeitliche Änderungen einer bestehenden Baumusterzulassung (z. B. für Druckgefäße kleinere Änderungen wie die Hinzufügung weiterer Größen oder Volumen, welche keinen Einfluss auf die Konformität haben, oder für Tanks siehe Absatz 6.8.2.3.2) verlängern oder verändern nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Bescheinigung.
Die Überprüfung und Bewertung der Konformität darf durch eine andere Stelle als diejenige Stelle, welche die ursprüngliche Baumusterzulassung ausgestellt hat, durchgeführt werden.
Die Notifiziert Stelle muss alle Unterlagen für die Baumusterzulassung (siehe Absatz 1.8.7.7.1) während der gesamten Gültigkeitsdauer einschließlich ihrer gegebenenfalls eingeräumten Verlängerungen aufbewahren.
Die Notifizierte Stelle muss dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung der Änderung ausstellen. Bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen und MEGC muss eine Kopie als Teil der Tankakte aufbewahrt werden.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung – ODV (Text)
TPED – Konformitätsbewertung für Druckgefäße
TPED – Konformitätsbewertung von Tanks
TPED: Stellen und Zuständigkeiten