Verschiedene Stellen im Rahmen der TPED (Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte) und der ODV haben im EU-Transportrecht festgelegte Zuständigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen. Umso wichtiger ist das korrekte Verständnis unterschiedlicher Begrifflichkeiten in verschieden Rechtsvorschriften oder anderen Vorschriften.
Unterschiedliche Rechtsgrundlagen im Rahmen des Transportrechts (national, europäisch und international) mit unterschiedlichen Verkehrsträgern und dann noch zu differenzieren zwischen Beschaffenheitsanforderungen, Transportvorschriften und die Verwendungsvorschriften, ist komplex.
Um Vorraussetzungen für fairen Wettbewerb zu schaffen, die Wirtschaftlichkeit im Blick zu behalten und die Sicherheit zu gewährleisten, werden nationale, europäische imd internationale Regelungen geschaffen. Dabei gilt in der Regel das Prinzip der Gegenseitige Anerkennung und die Vermeidung von Doppelregelungen. Hierfür werden behördliche (staatliche) und privatwirtschaftliche Stellen (Organisationen) eingerichtet, die neutral, unparteilich, unabhängig und kompetent sind und denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Wenn Stellen bestimmte Aufgaben übernehmen die von öffentlichem Interesse sind, sind sie nationale Behörden gegenüber verantwortlich und werden ggf. von ihnen überwacht.
Relevante Stellen im Zusammenhang mit der TPED
- Benannte Stelle
Benannte Stelle (= Notifizierte Stelle) die befugt ist, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes durchzuführen (Xa-Stelle).
Ist durch die die benennende Behörde (in Deutschland die ZLS) zugelassen und an die EU-Kommission gemeldet (notifiziert). Mit der Veröffentlichung und Zuerkennung einer Kennnummer darf sie ihre Tätigkeit europaweit aufnehmen. - Akkreditierte Prüfstelle
Eine durch die nationale Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierte Prüfstelle;
Bevor eine Organisation einen Antrag zur Notifizierung stellt, muss sie sich die Prüfstelle durch die nationale Akkreditierungsstelle einer Bewertung (Akkreditierungsverfahren) stellen, ob sie die Voraussetzungen für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich nach der internationalen Norm (EN ISO/IEC 17020 Typ A) erfüllt. - Benennende Behörde (= Notifizierende Stelle)
Die Stelle (nationale Behörde), die eine akkreditierte Prüfstelle für deren beantragten Tätigkeitsbereich zulässt (Befugnis erteilt) und die die Notifizierung
– an die EU-Kommission (im Anwendungsbereich der TPED/ODV)
– an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (im Anwendungsbereich der § 12 Abs. 1 GGVSEB z. B. Tanks für nichtgasförmiges Gefahrgut durchführt.
In Deutschland ist dies die “ Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik – ZLS“ - Zugelassene Prüfstelle
Die nach ADR/RID 1.8.6.1 zugelassene Prüfstelle, die befugt ist, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes durchzuführen. - Zugelassener betriebseigener Prüfdienst (IS)
Betriebsinterner Prüfdienst, gem. ADR/RID Abschnitt 1.8.7.7, der von einer benannten Stelle für bestimmte Tätigkeiten z. B. wiederkehrende Prüfungen für Druckgefäße zugelassen und überwacht wird. - Beauftragte Stelle
Eine beauftragte Stelle bezeichnet eine Organisation, die von der benannten Stelle mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragt wird und diese Aufgaben unter Überwachung der Benannten Stelle erledigt. Die beauftragte Stelle ist somit nur Unterauftragnehmer der Benannten Stelle. - Akkreditierungsstelle
Jedes EU-Mitgliedstaat hat eine einzige Akkreditierungsstelle, die sich im „European co-operation for Accreditation (EA)“ zur Zusammenarbeit verpflichtet haben. In Deutschland ist dass die „Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH – DAkkS). - Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die zuständige Behörde, deren Zuständigkeit in § 8 der GGVSEB regelt ist. Sie ist u.a. für die Baumusterzulassungen von Tanks, soweit diese nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen. - Marktüberwachungsbehörde
Jeder EU-Mitgliedstaat ist in der Verpflichtung eine aktive Marktüberwachung zu betreiben.
Je nach Art des Druckgerätes sind das in Deutschland:- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks),
- das Eisenbahn-Bundesamt (für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks),
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden (für übrige ortsbewegliche Druckgeräte) zuständig.