Ja, für Modul G.
In der Tat heißt es in Artikel 16, dass abweichend von den Bestimmungen über die Aufgaben der benannten Stellen, die Konformität von Druckgeräten von einer Betreiberprüfstelle beurteilt werden kann. So kann die in Anhang I Nr. 4.2 c) genannte besondere Bewertung von einer Betreiberprüfstelle durchgeführt werden, wenn sie gemäß Artikel 16 für Modul G ernannt wurde.
Anmerkung
Für Modul A2 wird die besondere Bewertung durch den Hersteller durchgeführt. Bei den Modulen C2 und F wurde die besondere Bewertung zuvor im Rahmen der B-Module durchgeführt.