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Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)Zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert. [mehr …]
Der „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder [mehr …]
Der Wirtschaftsakteur „Händler“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme [mehr …]
Der EU-Rechtsrahmen für die Marktüberwachung (Verordnung (EU) 2019/1020) ist ein wesentliches und unverzichtbares Element für einen fairen und sicheren Markt. Vor dem Hintergrund der [mehr …]
Der Hersteller kann, unabhängig davon, ob er in der EU niedergelassen ist oder nicht, einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der in seinem Namen [mehr …]
Der Wirtschaftsakteur Einführer ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe aus einem Drittstaat auf dem [mehr …]