Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-11

Ja, und wenn diese in der Leitlinie I-02 angesprochenen Daten für den Nachweis der Übereinstimmung ausreichen, sollten im Prinzip keine zusätzlichen Prüfungen durchgeführt werden. Der Hersteller (und die notifizierte Stelle) sollte die Eigenschaften des tatsächlich gelieferten Werkstoffs berücksichtigen, wenn sie bei einem bestimmten Werkstoff auf die Erfahrung der sicheren Verwendung verweisen, sofern seine Spezifikation eine […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-12

Nein. Die von Artikel 4 Abs. 3 erfassten Druckgeräte müssen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen und unterliegen somit auch nicht den darin enthaltenen Anforderungen für Werkstoffe. Siehe auch Leitlinie I-01.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-13

Das PMA beschreibt die Werkstoffeigenschaften in einer präzisen, vollständigen und korrekten Form bezogen auf die geplante Anwendung (vgl. auch DGRL-Leitlinie G-18). Es umfasst qualitative und quantitative Angaben, die belegen, dass die einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen aus Anhang I der DGRL erfüllt sind. Die Verantwortung für die Erstellung eines PMA liegt beim Druckgerätehersteller. Das PMA ist Teil […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-14

Ja, für Modul G. In der Tat heißt es in Artikel 16, dass abweichend von den Bestimmungen über die Aufgaben der benannten Stellen, die Konformität von Druckgeräten von einer Betreiberprüfstelle beurteilt werden kann. So kann die in Anhang I Nr. 4.2 c) genannte besondere Bewertung von einer Betreiberprüfstelle durchgeführt werden, wenn sie gemäß Artikel 16 […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-15

Nein, sofern die Übergabe direkt vom Hersteller an den Betreiber erfolgt und in Mitgliedstaat „B“ stattfindet, kann die Betreiberprüfstelle die Tätigkeit der Konformitätsbewertung rechtmäßig in Mitgliedstaat „A“ durchführen. BegründungArtikel 16 Abs. 1 lautet: „… können die Mitgliedstaaten zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität …von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, die gemäß Abs. 7 benannt […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-16

Der Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die mit dem CE -Kennzeichen versehen sind, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Konformitätserklärung den nationalen Behörden auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden muss. Ansonsten wird die Konformitätsvermutung in Zweifel gestellt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller oder sein in Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen und […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-17

Ein Hersteller außerhalb des EWR kann sich für die in einem der Mitgliedstaaten geltende gute Ingenieurpraxis entscheiden. Die gute Ingenieurpraxis in Ländern außerhalb des EWR erfüllt nicht automatisch die Voraussetzung in Artikel 4 Abs. 3. Allgemein gilt jedoch in der Regel, dass die gute Ingenieurpraxis eines Mitgliedstaats als erfüllt gelten kann, wenn: Vergleiche auch „Leitlinien“ […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-18

Unterschiedliche Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen während des Betriebes für ähnliche, mit der CE Kennzeichnung versehene Druckgeräte, die demselben Verwendungsweck dienen, sollten durch technische Argumente sowie die Benutzungsbedingungen des Geräts begründet werden. Die Spezifizierung formaler Anforderungen, wonach: würde ein Handelshemmnis darstellen.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-19

Es gibt in der Richtlinie keine speziellen Bestimmungen darüber, wie der Hersteller anzeigen muss, dass diese Geräte mit der DGRL übereinstimmen. Allerdings muss der Hersteller ausreichende Benutzungsanweisungen beifügen und eine Kennzeichnung anbringen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Die Hersteller sollten sich darüber im Klaren sein, dass […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-20

Nein. Wenn würden alle zusätzlichen Anforderungen an den Entwurf eine Beschränkung oder Behinderung der Bereitstellung dieses Produkts auf dem Markt darstellen. Nationale Anforderungen können vom Benutzer verlangen, dass das Funktionieren des Sicherheitssystems regelmäßig überprüft wird. Die Anforderungen müssen jedoch die technischen Auslegungskriterien des Sicherheitssystems berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass für gleiche Sicherheitssysteme dieselben Betriebsanforderungen gelten. […]