Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-14
Ja, für Modul G. In der Tat heißt es in Artikel 16, dass abweichend von den Bestimmungen über die Aufgaben der benannten Stellen, die Konformität von Druckgeräten von einer Betreiberprüfstelle beurteilt werden kann. So kann die in Anhang I Nr. 4.2 c) genannte besondere Bewertung von einer Betreiberprüfstelle durchgeführt werden, wenn sie gemäß Artikel 16 […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-13
Das PMA beschreibt die Werkstoffeigenschaften in einer präzisen, vollständigen und korrekten Form bezogen auf die geplante Anwendung (vgl. auch DGRL-Leitlinie G-18). Es umfasst qualitative und quantitative Angaben, die belegen, dass die einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen aus Anhang I der DGRL erfüllt sind. Die Verantwortung für die Erstellung eines PMA liegt beim Druckgerätehersteller. Das PMA ist Teil […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-12
Nein. Die von Artikel 4 Abs. 3 erfassten Druckgeräte müssen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen und unterliegen somit auch nicht den darin enthaltenen Anforderungen für Werkstoffe. Siehe auch Leitlinie I-01.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-11
Ja, und wenn diese in der Leitlinie I-02 angesprochenen Daten für den Nachweis der Übereinstimmung ausreichen, sollten im Prinzip keine zusätzlichen Prüfungen durchgeführt werden. Der Hersteller (und die notifizierte Stelle) sollte die Eigenschaften des tatsächlich gelieferten Werkstoffs berücksichtigen, wenn sie bei einem bestimmten Werkstoff auf die Erfahrung der sicheren Verwendung verweisen, sofern seine Spezifikation eine […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-10
Ja.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-09
Nicht unbedingt. Der Hersteller ist immer für die Anwendung aller maßgeblichen Verfahren und Techniken verantwortlich, unabhängig davon, ob sie in der Norm angeführt werden oder nicht, um die Anforderung des Artikels 4 Abs. 3 zu erfüllen. Normen und andere technische Regelwerke sind in diesem Zusammenhang hilfreiche Referenzen. Vgl. auch Leitlinie I-01.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-08
Ja, vorausgesetzt, die CE-Kennzeichnung ist an einer markanten Stelle angebracht und die vom Hersteller bereitgestellten Begleitdokumente definieren für den Benutzer eindeutig die Grenzen der Anlage.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-07
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die ausschließlich für bestimmte, unter Artikel 4 Abs. 3 der DGRL fallende Druckgeräte oder Baugruppen hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht die CE Kennzeichnung nach der DGRL tragen (siehe jedoch Anmerkung 2). Ferner werden Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die ausschließlich für nicht unter die DGRL fallende Geräte bestimmt sind, ebenfalls nicht […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-06
Die verschiedenen Teile (Entwurf, Fertigung, Prüfung …) einer harmonisierten Norm, eines Regelwerkes oder einer Spezifikation für Druckgeräte bilden ein zusammenhängendes Dokument, dem gefolgt werden sollte. Dennoch ist die teilweise Anwendung einer harmonisierten Norm, eines Regelwerkes oder einer Spezifikation nicht verboten. Unter diesen Umständen ist zu ermitteln, welche grundlegenden Anforderungen von den entsprechenden Teilen der harmonisierten […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-05
AnmerkungSiehe auch Leitlinie I-06.