Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung
Vorbemerkung
Arbeitsmittel, allgemein
Überwachungsbedürftige Anlagen
Druckbehälteranlagen - Füllanlagen und Leitungen
Aufzuganlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten
Quelle: LASI Leitlinien zur BetrSichV 3. überarbeitete Auflage 2008 Aktualisierung März 2011 |
CD mit allen aktuellen Leitlinien |
|
Leitlinie |
Status seit Erstausgabe |
Frage |
D 1 Anwendungsbereich |
||
Leitlinie D 1.1 |
Rev. 0 |
Sind Fassadenaufzüge nach dem 01. Januar 2003 noch überwachungsbedürftige Anlagen? |
Leitlinie D 1.2 |
Rev. 1 |
Müssen Aufzugsanlagen auch die Anforderungen an besondere Arbeitsmittel nach Anh. 1 BetrSichV erfüllen? |
Leitlinie D 1.3 |
Rev. 0 |
gestrichen |
|
||
Leitlinie D 3.1 |
Rev. 2 |
Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist ein Aufzug dann ein Arbeitsmittel, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Aufzug zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber/Betreiber eines solchen Aufzuges ist im Allgemeinen jedoch nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals? Wer hat welche Pflichten? |
|
||
Leitlinie D 12.1 |
Rev. 2 |
Die AufzV stellte in § 20 Anforderungen an den Aufzugswärter. Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch den Sachverständigen die für seine Aufgaben erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben. |
Leitlinie D 12.2 |
Rev. 1 |
Nach BetrSichV sind Ausnahmegenehmigungen nicht mehr vorgesehen. Wie ist zu verfahren, wenn Betreiber aufzugsfremde Einrichtungen im Fahrschacht unterbringen wollen. |
Leitlinie D 12.3 |
Rev. 1 |
Nach BetrSichV ist es nicht notwendig, einen Aufzugswärter vor Ort während der Betriebszeit einzusetzen. Es muss lediglich auf Notrufe in angemessener Zeit reagiert werden und eine sachgerechte Befreiung gewährleistet sein. Dies erfolgt häufig durch eine Notrufschaltung vom Aufzug zum Wachdienst. Dieser beauftragt dann eine Fachfirma mit der sachgerechten Befreiung aus dem Aufzug. Von Seiten der TÜV besteht das Angebot, Aufzugswärter nach den Inhalten der BetrSichV zu schulen. |
Leitlinie D 12.4 | Rev. 0 | Muss in der sicherheitstechnischen Bewertung für in Betrieb befindliche Aufzüge die barrierefreie Nutzung von Aufzügen durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden? |
|
||
Leitlinie D 14.1 |
Rev. 1 |
Warum sind Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Richtlinie 95/16/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV) von der erstmaligen Prüfung durch eine ZÜS ausgenommen, Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Nr. 17 im Anhang IV Richtlinie 2006/42/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV) aber nicht? |
Leitlinie D 14.2 |
Rev. 2 |
Warum sind Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Richtlinie 95/16/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV) von der Prüfung nach wesentlicher Veränderung durch eine ZÜS ausgenommen? |
Leitlinie D 14.3 |
Rev. 0 |
Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV entfällt bei Aufzuganlagen i. S. der Richtlinie 95/16/EG die Prüfung vor Inbetriebnahme. Ist bei diesen Aufzugsanlagen statt dessen eine Prüfung durch eine befähigte Person nach § 10 Abs.1 BetrSichV erforderlich? |
Leitlinie D 14.4 |
Rev. 2 |
Darf auf einer Ausstellung/Messe eine Aufzugsanlage i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV (Aufzugsanlagen, die Maschinen i. S. Richtlinie 2006/42/EG sind) als Ausstellungsstück ohne die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV vorgeführt werden? |
Leitlinie D 14.5 |
Rev. 2 |
Sind Baustellenaufzüge unabhängig von den Prüfungen nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV sowie den wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Abs. 13 BetrSichV nach Errichtung an einem neuen Standort sowie nach Aufstockung entsprechend Baufortschritt zu prüfen? |
|
||
Leitlinie D 15.1 |
Rev. 1 |
1. Wie wird der Tag der ersten Inbetriebnahme bestimmt? 2. Liegt es im Anschluss an das Inverkehrbringen allein beim Betreiber, wann er eine Aufzugsanlage erstmalig in Betrieb nimmt? |
Leitlinie D 15.2 |
Rev. 0 |
Wann ist die nach § 15 Abs. 13 BetrSichV vorgeschriebene Prüfung zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen (Zwischenprüfung) an Aufzuganlagen durchzuführen? |