Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung
Vorbemerkung
Arbeitsmittel, allgemein
Überwachungsbedürftige Anlagen
Druckbehälteranlagen - Füllanlagen und Leitungen
Aufzuganlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten
Quelle: LASI Leitlinien zur BetrSichV 3. überarbeitete Auflage 2008 Aktualisierung März 2011 |
CD mit allen aktuellen Leitlinien |
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Leitlinie |
Status seit Erstausgabe |
Frage |
E 1 Anwendungsbereich |
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Leitlinie E 1.1 |
-
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(jetzt Leitlinie E 6.3) |
Leitlinie E 1.2 |
Rev. 0 |
Zählen Medizinprodukte zur Anwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV? |
Leitlinie E 1.3 |
seit August 2005 |
(gestrichen) |
Leitlinie E 1.4 |
Rev. 0 |
Wann zählt eine Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich nicht als überwachungsbedürftige Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV? |
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Leitlinie E 5.1 |
Rev. 4 |
1) Bis wann müssen explosionsgefährdete Bereiche mit der Zoneneinteilung in die Zonen 10 und 11 in die neuen Zonen 20 bis 22 nach Anhang 3 eingestuft werden? 2) Ergeben sich aus der Umstellung der Zoneneinteilung von Zone 10 und 11 auf Zone 20 bis 22 Nachrüstforderungen? |
Leitlinie E 5.2 |
Rev. 1 |
Gelten die Vorschriften der BetrSichV zum Explosionsschutz auch für Bereiche in medizinisch genutzten Räumen? |
Leitlinie E 5.3 |
Rev. 0 |
Welche Betriebszustände gehören hinsichtlich der Zoneneinteilung nach Anhang 3 BetrSichV zum „Normalbetrieb“? |
Leitlinie E 5.4 |
Rev. 0 |
Ist bei einmaligen zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten mit Stoffen, bei denen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann z. B. Laminieren von Behältern in Schiffen oder Umgang mit Bremsenreiniger in einer Kfz-Werkstatt, eine Zone einzuteilen? |
Leitlinie E 5.5 |
Rev. 0 |
a) Kann bei einem Austausch wie bisher eine Armatur ohne Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG eingesetzt werden? b) Ist nach dem Austausch der Armatur eine Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 erforderlich? |
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Leitlinie E 6.1 |
Rev. 1 |
Wenn eine Drittfirma (z. B. Service- oder Reparaturfirma, TÜV) einen Mitarbeiter in einen Betrieb mit Explosionsgefahr zur Durchführung einer Arbeit schickt, muss diese Drittfirma dann für diese Tätigkeit ein Explosionsschutzdokument erstellen? |
Leitlinie E 6.2 |
Rev. 1 |
Darf die Behörde bei Neuanlagen ein Explosionsschutzdokument verlangen, wenn die Antragsunterlagen (z. B. zu einer Erlaubnis oder Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) diesbezüglichen Auflagen bereits erfüllen? |
Leitlinie E 6.3 |
seit April 2008 |
(gestrichen) |
Leitlinie E 6.4 |
Rev. 0 |
(gestrichen) |
Leitlinie E 6.5 |
Rev. 0 |
Muss auch dann ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist? |
Leitlinie E 6.6 |
Rev. 1 |
Ist für ein Tankfahrzeug ein Explosionsschutzdokument zu erstellen? |
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Leitlinie E 7.1 |
Rev. 2 |
Arbeitsmittel müssen bis 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen. Was resultiert daraus? |
Leitlinie E 7.2 |
Rev. 3 |
1. Geräte, die jetzt erstmalig aufgrund des nichtelektrischen Explosionsschutzes unter die Richtlinie 94/9/EG fallen, z. B. Getriebe, Rührwerke, Pumpen, haben keine Zulassungsbescheinigung zur Qualifi-zierung im "Ex-Bereich". Es handelte sich bisher um "allgemeine" Arbeitsmittel. Gilt hier analog ein Bestandsschutz, obgleich die Eignung nie in der jetzt verlangten Qualität nachgewiesen wurde? Welche Übergangsfrist wird hier gesetzt: 31. Dezember 2005 mit Erstellung des Explosionsschutzdokumentes? 2. In welchem Umfang muss die Eignung von Altgeräten nach dem Stichtag 31. Dezember 2007 nachgewiesen werden, wenn die Hersteller keine Bescheinigung nachliefern können und das Gerät nicht ausgetauscht werden soll. 3. Ist für Flammensperren, die im Bereich der Zone 1 oder 2 eingesetzt werden, eine Bauartzulassung erforderlich? Da es sich um nichtelektrische Geräte handelt, reicht doch hier eine Bescheinigung des Herstellers über eine qualifizierte Ausprüfung gemäß der einschlägigen Norm aus. |
Leitlinie E 7.3 |
Rev. 4 |
1. Was ist unter "Arbeitsplätzen" zu verstehen? 2. Muß die Prüfung nicht nur vor der erstmaligen Nutzung eines Arbeitsplatzes, sondern auch nach Änderung erfolgen? |
Leitlinie E 7.4 |
Rev. 0 |
Bis 30. Juni 2003 durften Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach nationalem Recht in Verkehr gebracht werden. Diese entsprechen nicht der Richtlinie 94/9/EG. Dürfen diese Produkte, wenn sie aus Lagerbeständen entnommen werden, in neu zu errichtenden Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV eingesetzt werden? |
Leitlinie E 7.5 | Rev. 0 |
Dürfen Produkte die "offensichtlich" oder "augenscheinlich" keine eigne potentielle Zündquelle besitzen ohne entsprechenden Nachweis der Zündquellenfreiheit des Produkts des Herstellers von einem Arbeitgeber/Betreiber in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden? Falls ja, muss dafür dann der Errichter die Eignung bescheinigen, oder ist die Eignung grundsätzlich nicht nachzuweisen? |
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Leitlinie E 14.1 |
seit August 2005 |
(gestrichen) |
Leitlinie E 14.2 |
Rev. 1 |
Was unterscheidet die Prüfung vor der Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV von der Überprüfung der Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV? |
Leitlinie E 14.3 |
Rev. 2 |
Nach welchen Kriterien und durch wen sind nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme, die bis zum 30. Juni 2003 noch nicht nach der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, zu prüfen? |
Leitlinie E 14.4 |
Rev. 0 |
Muss ein Gerät im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, das bestimmungsgemäß nicht an einen Standort gebunden ist (z. B. Handleuchte, Messgerät etc.), an jedem neuen Einsatzort von einer hierzu befähigten Person geprüft werden? |