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Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung

Vorbemerkung
Arbeitsmittel, allgemein
Überwachungsbedürftige Anlagen
Druckbehälteranlagen - Füllanlagen und Leitungen
Aufzuganlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten

uelle:
LASI Leitlinien zur BetrSichV
3. überarbeitete Auflage 2008
Aktualisierung März 2011

CD mit allen aktuellen Leitlinien
Info und Bestellung

Leitlinie

Status seit Erstausgabe

Frage

C 1 Anwendungsbereich

Leitlinie C 1.1

seit Aug. 2005

(gestrichen)

Leitlinie C 1.2

Rev. 2

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG sind oder beinhalten, überwachungsbedürftige Anlagen.
Sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für andere als o. g. Fluide (z. B. brandfördernd) von den überwachungsbedürftigen Anlagen ausgenommen oder werden diese über die Definition nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BetrSichV als Druckbehälteranlagen erfasst?

Leitlinie C 1.3

Rev. 0

Was gilt als Betriebsgelände?

Leitlinie C 1.4

Rev. 0

Gilt die BetrSichV auch für die Flaschen für Atemschutzgeräte bei freiwilligen Feuerwehren?

Leitlinie C 1.5

Rev. 2

Wie ist der Umfang einer Druckbehälteranlage zu ermitteln?

Leitlinie C 1.6

Rev. 0

Sind Dampfkessel- bzw. Druckbehälteranlagen überwachungsbedürftig, wenn diese nur Druckgeräte der Kategorie I enthalten und diese gemäß Art. 1 Nr. 3.6 DGRL vom Geltungsbereich der DGRL ausgeschlossen sind, da sie von einer der dort aufgeführten Richtlinien ( z. B. Maschinenrichtlinie 98/37/EG) erfasst werden?

Leitlinie C 1.7

Rev. 0

Zählen nach BetrSichV alle befeuerten oder anderweitig überhitzungsgefährdeten Druckgeräte i. S. Art. 3 Nr. 1.2 DGRL als Dampfkessel, auch wenn der Dampf bzw. das Heisswasser nicht außerhalb verwendet wird?

Leitlinie C 1.8

Rev. 2

Welche Anlagenteile gehören zu einer Dampfkesselanlage?

Leitlinie C 1.9

Rev. 3

Was versteht man unter innerbetrieblich eingesetzten ortsbeweglichen Druckgeräten und welchen Vorschriften unterliegen diese?

Leitlinie C 1.10

Rev. 0

Welchen Prüfbedingungen unterliegen druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen, die

1. entsprechend Artikel 1 Abs. 3 DGRL von dieser ausgenommen sind und

2. ggf. als Bauteile/Baugruppen Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Anlage sind?

Leitlinie C 1.11

Rev. 0

Wie ist ein Dampfkessel, der nach DampfkV als Dampferzeuger der Gruppe II zugeordnet war, unter Berücksichtigung des „maßgeblichem Volumen V“ einzugruppieren?
Ist hierbei das gesamte Kesselvolumen entsprechend der Druckgeräterichtlinie oder der entsprechende „Wasserinhalt bis NW“ der Fabrikschildangabe des Dampferzeugers nach § 6 der DampfkV zu berücksichtigen?

Leitlinie C 1.12 Rev. 0 Sind explosionsfeste Geräte (Behälter, Apparate) die nicht als Druckbehälteranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 betrieben werden, als Druckbehälter nach § 14 und § 15 BetrSichV zu prüfen?
Leitlinie C 1.13 Rev. 0

1. Sind Druckgeräteanlagen, die aus Druckgeräten mit einem Rauminhalt der kleiner ist als 0,1 Liter und einem Druck PS von größer 200 bar nach Diagramm 1 DGRL bestehen überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV?

2. Falls ja, können diese Druckgeräte durch befähigte Personen geprüft werden?

Leitlinie C 1.14 Rev. 0 Sind Schlauchleitungen, wie sie bspw. in der chemischen Industrie eingesetzt werden, überwachungsbedürftige Anlagen?


C 2 Begriffsbestimmungen

Leitlinie C 2.1

Rev. 0

Ist ein Kesselwärter, der den Kesselwärterlehrgang besucht hat, eine "befähigte Person" nach § 2 Abs. 7 BetrSichV oder ein "beauftragter Beschäftigter"?

Leitlinie C 2.2

Rev. 1

Welcher Anlagenumfang ist nach BetrSichV für Füllanlagen anzusetzen?


C 12 Betrieb

Leitlinie C 12.1

Rev. 1

Welche Anforderungen werden an Dampfkessel für 72-Stunden-Betrieb gestellt?


C 13 Erlaubnisvorbehalt

Leitlinie C 13.1

Rev. 3

Wie gestaltet sich die Abarbeitung des Verfahrens der Erlaubniserteilung nach BetrSichV bei Dampfkesselanlagen?

Leitlinie C 13.2

Rev. 0

Was ist unter der Beschreibung "Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt" zu verstehen?

Leitlinie C 13.3

Rev. 1

Wie ist bei einer ortsveränderlichen Danmpfkesselanlage zu verfahren?


C 14 Prüfung vor der Inbetriebnahme

Leitlinie C 14.2

Rev. 1

Wie ist die Formulierung des § 14 Abs. 4 BetrSichV zu verstehen?

Leitlinie C 14.2

Rev. 0

Durch wen sind ortsveränderliche Dampfkesselanlagen nach einem Ortswechsel vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen?

Leitlinie C 14.3

Rev. 1

Wie ist zu verfahren, wenn Druckgeräte auf Veranlassung des Anlagenherstellers oder des Betreibers unterhalb des vom Herstellers angegebenen Auslegungsdruckes betrieben werden und eine Überschreitung des (neu gewählten) zulässigen Betriebsdrucks dem Stand der Technik entsprechend verhindert bzw. betriebsmäßig ausgeschlossen ist?

Leitlinie C 14.4

Rev. 0

Entsprechend Anh. 5 Nr. 25 BetrSichV kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar*Liter beträgt. D. h., eine Prüfung vor (Erst-) Inbetriebnahme ist für das Einzelgerät nicht mehr erforderlich.

Frage:
Gilt dies auch für die Prüfung vor (Wieder-)Inbetriebnahme nach einer Änderung oder wesentlichen Veränderung?

Leitlinie C 14.5

Rev. 2

Durch wen sind die einzelnen Druckgeräte einer Druckbehälteranlage zu prüfen, wenn diese in unterschiedliche Kategorien eingestuft sind?

Leitlinie C 14.6

Rev. 0

Gemäß § 14 Abs. 8 BetrSichV sind Füllanlagen im Sinne des § 2 Abs. 12 Nr. 2 und 3 BetrSichV durch ZÜS zu prüfen. Gilt dies auch für die Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die sich in diesen Füllanlagen befinden?

Leitlinie C 14.7

Rev. 1

Wie ist der Umfang der Prüfung einer Tankstelle i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c BetrSichV bzw. einer Füllanlage i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme zu beschreiben?

Leitlinie C 14.8

Rev. 0

Nach § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV können bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, die Prüfungen nach § 14 Absatz 1 BetrSichV durch eine befähigte Person vorgenommen werden. Wie ist die Abgrenzung zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und am neuen Aufstellungsort von einer ZÜS geprüft werden müssen?


C 15 Wiederkehrende Prüfungen

Leitlinie C 15.1

Rev. 1

Die maximalen Prüffristen für Druckgeräte sind abhängig von der Einstufung in Kategorien nach DGRL.

1. Müssen überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der BetrSichV bereits in Betrieb waren, "umgestuft" werden und wenn ja, bis wann?

2. Kann die Neueinstufung trotz fehlender Konformitätsbewertung vorgenommen werden?

Leitlinie C 15.2

seit August 2005

(gestrichen)

Leitlinie C 15.3

seit Februar 2004

(gestrichen)

Leitlinie C 15.4

seit Sept. 2010

(gestrichen)

Leitlinie C 15.5

Rev. 0

Müssen an einfachen Druckbehältern, obwohl sie nicht beheizt sind, äußere Prüfungen durchgeführt werden?

Leitlinie C 15.6

Rev. 0

Müssen bei Druckgeräten i. S. der DGRL, die nicht von den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 BetrSichV erfasst werden und somit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, äußere Prüfungen durchgeführt werden, auch wenn diese nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind?

Leitlinie C 15.7

Rev. 1

Ist die Abstimmung der Prüffrist in jedem Einzelfall mit der zugelassenen Überwachungsstelle erforderlich?

Leitlinie C 15.8

Rev. 0

Wie ist bei Anträgen auf Prüffristverlängerung zu verfahren, wenn der Antrag für eine in Anhang 5 BetrSichV aufgeführte Anlage gestellt wird?

(z. B. für Druckgeräte mit Schnellverschlüssen (Anhang 5 Ziffer 26 BetrSichV)

Leitlinie C 15.9

Rev. 0

Unterliegen vom Dampfkessel absperrbare Rohrleitungen für die Medien Dampf und Heißwasser sowie deren Armaturen den Prüfpflichten nach § 14 und § 15 BetrSichV?

Leitlinie C 15.10

Rev. 0

Unterliegen vom Dampfkessel absperrbare Rohrleitungen für die Medien Dampf und Heißwasser sowie deren Armaturen den Prüfpflichten nach § 14 und § 15 BetrSichV?


C 17 Prüfung besonderer Druckgeräte

Leitlinie C 17.1

Rev. 2

Welchen Prüfbedingungen unterliegen die besonderen Druckbehälter nach Anh. II DruckbehV, die nicht in Anh. 5 BetrSichV übernommen wurden?
Beispiele:
Druckwasserbehälter, Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen, Druckspritzbehälter, Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken, Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind; Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager von Gasturbinenanlagen; Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen; Druckbehälter, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind; Druckbehälter von Isostatpressen; Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven

Leitlinie C 17.2

Rev. 0

Kann für Dampfkessel der Kategorie III mit einem Druckinhaltsprodukt bis 1.000 bar*Liter die Nr. 25 des Anhang 5 BetrSichV in Anspruch genommen werden?

Leitlinie C 17.3

seit August 2005

(gestrichen)

Leitlinie C 17.4

Rev. 1

Nach § 15 BetrSichV sind Feuerlöscher nach spätestens 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Nach Anhang 5 Nr. 6 kann auf die wiederkehrende Prüfung durch eine ZÜS unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Heißt dies, dass z. B. 5 kg Kohlendioxidfeuerlöscher Jahre lang betrieben werden können, ohne dass sie nach 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden müssen?


C 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte

Leitlinie C 23.1

Rev. 1

Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte nach § 23 BetrSichV dürfen nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den in § 23 BetrSichV genannten Übereinkünften (ADR, RID, ...) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden.

1) Wird damit die TRG 280 aufgehoben?

2) Die genannten Übereinkünfte des Verkehrsrechts enthalten vor allem Bedingungen für den Transport. Wonach sollen dann ortsbewegliche Druckgeräte betrieben werden?

Leitlinie C 23.2

Rev. 1

Durch wen sind innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte zu prüfen?

Leitlinie C 23.3

Rev. 0

Müssen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte bei Ablauf ihrer Prüffrist außer Betrieb genommen worden?

Leitlinie C 23.4

Rev. 0

1. Dürfen ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG stationär und fest installiert (z. B. als Druckspeicher) betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL durchlaufen haben?

2. Welche Prüffristen sind für diese Druckgeräte anzuwenden?

 


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