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Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung


Vorbemerkung

Arbeitsmittel, allgemein
Überwachungsbedürftige Anlagen
Druckbehälteranlagen - Füllanlagen und Leitungen
Aufzuganlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten

Quelle:
LASI Leitlinien zur BetrSichV
3. überarbeitete Auflage 2008
Aktualisierung März 2011

CD mit allen aktuellen Leitlinien
Info und Bestellung

Leitlinie

Status seit Erstausgabe

Frage

B 1 Anwendungsbereich

Leitlinie B 1.1

Rev. 1

Wie sollte verfahren werden, wenn bei einer überwachungsbedürftigen Anlage Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter derart geändert werden, dass sie danach nicht mehr die Bedingungen nach § 1 Abs. 2 BetrSichV erfüllen.
Beispiele:

– Der Betriebsdruck eines Druckgerätes wird soweit herabgesetzt, dass es kein Druckgerät i. S. der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) mehr ist bzw. künftig unter Art. 3 Abs. 3 DGRL fällt.

– Die Betriebstemperatur eines Heißwassererzeugers wird auf unter 110 °C begrenzt.

– Ein Lastenaufzug wird zu einem Güteraufzug umgebaut.

– Begrenzung der Umschlagkapazität eine Füllstelle für brennbare Flüssigkeiten

Leitlinie B 1.2

Rev. 0

Gehören Vertriebsläger für ortsbewegliche Druckgeräte zu den überwachungsbedürftige Anlagen? Welche Anforderungen gelten?

Leitlinie B 1.3

Rev. 2

Acetylenanlagen und Kalziumkarbidlager sind nach § 2 Abs. 7 Nr. 8 GPSG überwachungsbedürftige Anlagen. Sie werden jedoch nicht explizit in § 1 Abs. 2 BetrSichV aufgeführt. Welche Anforderungen sind zu erfüllen?

Leitlinie B 1.4

Rev. 3

Nach § 2 Abs. 7 GPSG sind Getränkeschankanlagen weiterhin überwachungsbedürftig. Nach Artikel 8 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung vom 27.09.2002 (BGBl I S. 3777) wurde zum 01.01.2003 auch die Getränkeschankanlagenverordnung (außer hygienischen Anforderungen) außer Kraft gesetzt. Welche Anforderungen sind zu erfüllen?

Leitlinie B 1.5

Rev. 2

Wie sind Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen, die bisher überwachungsbedürftige Anlagen gemäß VbF waren, nach BetrSichV einzuordnen und zu betreiben?

Leitlinie B 1.6

seit Aug. 2005

(gestrichen)


B 2 Begriffsbestimmungen

Leitlinie B 2.1

Rev. 4

Welche Maßnahmen sind nach einer wesentlichen Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage durchzuführen?

Leitlinie B 2.2

Rev. 0

Gemäß § 2 Abs. 5 BetrSichV gilt als Änderung jede Maßnahme bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Der Begriff Beeinflussung kann im positiven, aber auch im negativen Sinn verstanden werden. Hieraus wäre zu schlussfolgern, dass (auch wenn die Sicherheit der Anlage verbessert wird) sich eine Rechtsfolge z. B. nach § 14 BetrSichV ergeben würde.
Ist dies zwangsläufig so?

Leitlinie B 2.3

Rev. 1

Fällt die Erprobung vor der erstmaliger Inbetriebnahme unter die BetrSichV?


B 3 Gefährdungsbeurteilung

Leitlinie B 3.1

Rev. 3

Welche Verantwortlichkeiten kommen auf den Einzelnen zu, wenn eine überwachungsbeürftige Anlage (z. B. Aufzugsanlage) von den Beschäftigen eines Arbeitgebers bei der Arbeit benutzt wird, dieser Arbeitgeber jedoch nicht als Betreiber der Anlage i. S. der Leitlinie B 12.1. zu betrachten ist?


B 12 Betrieb

Leitlinie B 12.1

Rev. 0

Wer ist als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage anzusehen?

Leitlinie B 12.2

Rev. 0

Welche Verpflichtungen ergeben sich für den Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn er von der durch den Hersteller vorgegebenen Betriebsweise abweicht (z. B. bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV Betriebsparameter wie Druck, Temperatur, Fluid, Lastwechsel)?

Leitlinie B 12.3

Rev. 0

Bleibt der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage während der Durchführung einer Wartung oder Prüfung für den sicheren Betrieb der Anlage gemäß §12 BetrSichV verantwortlich oder geht ein Teil seiner Verantwortung auf das Wartungsunternehmen oder die ZÜS über?


B 13 Erlaubnisvorbehalt

Leitlinie B 13.1

Rev. 2

1. Welche Anforderungen werden an bestehende überwachungsbedürftige Anlagen mit Erlaubnis gestellt, die seit 01. Janauar 2003 aus dem Erlaubnisvorbehalt herausfallen sind?

2. Wie ist bei einer Änderung i. S. § 2 Abs. 5 BetrSichV (bisher: wesentliche Änderung) zu verfahren?

Leitlinie B 13.2

Rev. 1

Muss für den Weiterbetrieb dieser Anlagen eine Erlaubnis beantragt werden?

Leitlinie B 13.3

Rev. 0

Führen fehlende Antragsunterlagen zur Verlängerung der Frist oder ist hier eine Untersagung der Montage erforderlich?

Leitlinie B 13.4

Rev. 2

Welche Konsequenzen hat die formale Zusammenführung mehrerer bestehender und am 31. Dezember 2002 befugt betriebener überwachungsbedürftiger Anlagen, von denen mindestens eine erlaubnisbedürftig war, für die Bestandskraft der bisherigen Erlaubnis?


B 15 Wiederkehrende Prüfungen

Leitlinie B 15.1

Rev. 1

Nach § 27 Abs. 4 BetrSichV gelten die bisherigen technischen Regeln bis zu einer Änderung durch den ABS fort. Diese enthalten auch Prüfbedingungen für die wiederkehrenden Prüfungen. Sind diese auch für Anlagen, die ab 01. Januar 2003 nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen, weiterhin anzuwenden?

Leitlinie B 15.2

Rev. 1

Welche Prüfanforderungen werden an überwachungsbedürftigen Anlagen gestellt, die bisher vom Sachverständigen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen waren, die aber entsprechend ihrer Parameter künftig durch befähigte Personen geprüft werden dürfen?

Leitlinie B 15.3

Rev. 2

Müssen bei überwachungsbedürftigen Anlagen Ordnungsprüfungen nur bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder auch bei wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt werden?

Leitlinie B 15.4

seit September 2010

(gestrichen)

Leitlinie B 15.5

seit August 2005

(gestrichen)

Leitlinie B 15.6

seit September 2010

(gestrichen)

Leitlinie B 15.7

Rev. 3

Gibt es für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen, maximale Prüffristen?

Leitlinie B 15.8

Rev. 1

Ist im Rahmen der Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffristen durch die ZÜS auch die sicherheitstechnische Bewertung mit zu überprüfen?

Leitlinie B 15.9

seit September 2010

(gestrichen)

Leitlinie B 15.10

Rev. 2

Darf der Betreiber für die Überprüfung der Prüffrist und für die Durchführung der Prüfung unterschiedliche ZÜS auswählen?

Leitlinie B 15.11

seit September 2010

(gestrichen)

Leitlinie B 15.12

Rev. 0

Hat der Betreiber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten?

Leitlinie B 15.13

seit August 2005

(gestrichen)

Leitlinie B 15.14

seit April 2008

(gestrichen)

Leitlinie B 15.15

Rev. 1

Es gibt Anlagen, die bisher keiner wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unterlagen, aber entsprechend BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle wiederkehrend zu prüfen sind (z. B. Heißwassererzeuger der Gruppe II mit V ≤ 2000 l, aber PS*V > 1000 bar*l).
Ab wann müssen diese Anlagen entsprechend § 15 BetrSichV durch eine ZÜS geprüft werden?

Leitlinie B 15.16

seit September 2010

(gestrichen)

Leitlinie B 15.17

Rev. 1

Welche Kriterien sind bei der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 17 BetrSichV zu beachten?

Leitlinie B 15.18

Rev. 0

Hat der Betreiber bei jeder wiederkehrenden Prüfung Prüffristen erneut zu ermitteln?


B 20 Mängelanzeige

Leitlinie B 20.1

Rev. 1

Hat eine ZÜS bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gilt diese Meldepflicht auch, wenn Mitarbeiter der ZÜS Prüfungen als befähigte Person durchführen.

Leitlinie B 20.2

Rev. 0

Hat eine ZÜS auch dann eine Mängelanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn der Betreiber die Anlage aus Anlass der Prüfung nicht in Gebrauch hat?


B 21 Zugelassene Überwachungsstellen

Leitlinie B 21.1

seit August 2008

(gestrichen)


B 27 Übergangsvorschriften

Leitlinie B 27.1

seit April 2008

(gestrichen)

Leitlinie B 27.2

Rev. 2

Gelten für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 01.01.2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bis zum 31. Dezember 2007 die bekannten Prüffristen laut den alten Verordnungen automatisch weiter oder müssen die Betreiber auch für diese Anlagen sicherheitstechnische Bewertungen durchführen?

Leitlinie B 27.3

Rev. 2

Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV hatte der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV innerhalb der Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2007 zu erfüllen.
Heißt dies z. B. bei einem Druckbehälter der Gruppe III nach DruckbehV mit PS > 1.000 bar mit einem Fluid der Gruppe 1, der bisher durch den Sachkundigen geprüft werden durfte, dass eine Festigkeitsprüfung durch eine ZÜS noch bis Ende 2007 erfolgen muss, obwohl dieser Behälter z. B. 9/2002 geprüft wurde und somit erst 9/2012 die Prüffrist abläuft?

Leitlinie B 27.4

Rev. 2

Welche Beschaffenheitsanforderungen gelten für bestehende, auch bisher schon überwachungsbedürftige Anlagen – inwieweit wird der Bestandsschutz nach § 27 Abs. 2 BetrSichV für die überwachungsbedürftigen Anlagen durch § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 4 BetrSichV aufgehoben?

 


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